BFSG: Ihre Rechte auf barrierefreie Produkte und Dienstleistungen
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Was sehbehinderte Verbraucherinnen und Verbraucher davon haben – und wie Sie sich beschweren können.
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Recht & Anträge
Überweisen, Kontostand prüfen, Belege lesen – das geht auch ohne Sehvermögen, wenn Bank die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umsetzen. Worauf Sie achten können und welche Rechte Sie haben.
Kontosalden abfragen, Überweisungen auslösen, Belege im elektronischen Postfach nachlesen: Online-Banking gehört für viele Menschen zum Alltag – auch für blinde und sehbehinderte Menschen, die Smartphone oder Computer mit einem Screenreader bedienen. Voraussetzung ist, dass die Apps und Websites der Banken die Technik sinnvoll unterstützen. Beschriftete Schaltflächen, logisch aufgebaute Formulare und Dokumente, die sich vorlesen lassen, machen den Unterschied zwischen selbstständiger Nutzung und dauerhafter Abhängigkeit von Hilfe.
Die Rechtslage hat sich dabei spürbar verbessert: Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für private Anbieter – und damit ausdrücklich für Bankdienstleistungen für Verbraucher.
Das BFSG erfasst Bankdienstleistungen für Verbraucher, also unter anderem Zahlungsdienste wie Überweisungs- und Zahlungskartengeschäfte sowie Dienstleistungen rund um das Zahlungskonto – etwa Eröffnung, Führung und Schließung. Werden diese Dienste über Websites oder Apps angeboten, also als Online-Banking, müssen auch diese digitalen Angebote bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das bestätigt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihrem FAQ zu Bankdienstleistungen.
Die konkreten Anforderungen stehen in der Rechtsverordnung zum BFSG, den Paragrafen 12, 13 und 17 BFSGV. Dazu gehört, dass Informationen zur Funktionsweise von Bankdienstleistungen verständlich sein müssen – der Schwierigkeitsgrad darf das Sprachniveau B2 nicht übersteigen. Außerdem müssen Websites und Apps die europäische Norm EN 301 549 erfüllen, die unter anderem die Kompatibilität mit assistierenden Technologien wie Screenreadern regelt. Auch Dokumente im elektronischen Postfach der App, etwa Kontoauszüge, sollen sich daran orientieren.
Praktisch heißt das: Bezeichnungen von Schaltflächen, Struktur von Formularen, TAN-Eingaben und PDF-Belege sollten sich mit Screenreader oder Vergrößerungssoftware nutzen lassen. Ist das nicht der Fall, liegt es nicht an Ihnen, sondern an einem Verstoß gegen geltendes Recht.
Ein häufiges Missverständnis: Manche Banken verweisen Kundinnen und Kunden mit Sehbehinderung darauf, doch einfach in die Filiale zu kommen oder Angehörige um Hilfe zu bitten. Das ersetzt die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht. Wer Online-Banking als Dienstleistung anbietet, muss dieses digitale Angebot barrierefrei gestalten – ein Hinweis auf den Schalter ändert daran nichts. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hatte anlässlich des Inkrafttretens des BFSG darauf hingewiesen, dass von flächendeckender Barrierefreiheit bei Bankdienstleistungen bislang noch nicht die Rede sein kann, und fordert eine konsequente Umsetzung.
Für Sie bedeutet das im Alltag: Schildern Sie Barrieren konkret und nachvollziehbar – etwa „Die Schaltfläche zur Freigabe der Überweisung ist nicht beschriftet und wird vom Screenreader nur als ‚Button‘ angesagt“ oder „Der Kontoauszug im Postfach ist ein nicht getaggtes PDF, das nicht sinnvoll vorgelesen werden kann“. Eine präzise Beschreibung hilft der Bank, das Problem zu beheben, und dokumentiert Ihren Anspruch.
Beachten Sie dabei, dass Banken für alte Systeme Übergangsfristen nutzen konnten. Neu vereinbarte Verträge und grundlegend überarbeitete Systeme müssen die Anforderungen dagegen erfüllen. Fragen Sie im Zweifel nach, welche Frist Ihre Bank für sich beansprucht.
Wenn Sie ein neues Konto suchen oder über einen Wechsel nachdenken, lohnt ein Blick auf die Barrierefreiheit der Banking-Apps. Unabhängige Ratgeber, etwa der Vergleichsrechner-Anbieter Biallo, beschreiben, welche Banken beim Thema Barrierefreiheit schon weiter sind und worauf Sie achten sollten. Fragen Sie bei der Bank außerdem direkt nach:
Mit diesen Fragen zeigen Sie der Bank zugleich, dass Barrierefreiheit für Sie kein Nice-to-have ist, sondern ein Anspruch, der sich aus dem Gesetz ergibt.
Ja, wenn Ihre Bank Bankdienstleistungen für Verbraucher über Websites oder Apps anbietet, fallen diese nach dem BFSG in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit führt Online-Banking ausdrücklich als Beispiel auf. Die konkreten Anforderungen stehen in den Paragrafen 12, 13 und 17 der Rechtsverordnung zum BFSG.
Ein Hinweis auf den Bankschalter oder auf Hilfe durch Angehörige entbindet die Bank nicht von ihrer Pflicht: Wer Online-Banking anbietet, muss dieses digitale Angebot barrierefrei gestalten. Sprechen Sie die Barriere konkret an und verlangen Sie eine schriftliche Rückmeldung, wie und bis wann die Bank sie beseitigt.
Wenden Sie sich zunächst an die Bank selbst und schildern Sie die Barriere so genau wie möglich. Reagiert sie nicht, können Sie sich an die für Ihr Bundesland zuständige Marktüberwachungsstelle wenden, die die Einhaltung des BFSG kontrolliert. Unterstützung bieten auch die Beratungsangebote des DBSV und seiner Landesvereine sowie die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall helfen die EUTB-Beratungsstellen, der Blinden- und Sehbehindertenverein Ihres Bundeslandes oder ein Sozialverband.
Blinden- und Sehbehindertenvereine, EUTB-Stellen und Selbsthilfegruppen beraten kostenlos – oft von Menschen, die selbst sehbehindert sind.