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Finanzielle Hilfen & Nachteilsausgleiche

Blindengeld, Blindenhilfe, Behindertenpauschbetrag, Pflegegeld, Wohngeld, Stiftungen und sachliche Nachteilsausgleiche im Überblick.

Welche Leistungen Ihnen zustehen

Menschen mit Sehbehinderung haben Anspruch auf eine Vielzahl finanzieller und sachlicher Nachteilsausgleiche. Die Leistungen sind über verschiedene Gesetze und Zuständigkeiten verteilt: Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger haben jeweils eigene Zuständigkeiten. Diese Seite gibt einen systematischen Überblick. Voraussetzung für fast alle Leistungen ist ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB).

Blindengeld (landesrechtlich)

Das Blindengeld ist eine monatliche finanzielle Leistung für blinde Menschen. Es ist landesrechtlich geregelt – das bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Voraussetzungen und Beträge festlegt.

  • Voraussetzung: In der Regel vollständige Erblindung (beidseitig) und ein GdB von 100 mit Merkzeichen BL. In einigen Bundesländern genügt auch eine hochgradige Sehbehinderung mit bestimmten Visuswerten.
  • Höhe: Das Blindengeld variiert je nach Bundesland erheblich – zwischen ca. 300 € und 900 € monatlich (Stand 2026). Einige Bundesländer zahlen zusätzlich einen Bonus bei weiteren Merkzeichen.
  • Einkommensabhängig: In den meisten Bundesländern ist das Blindengeld einkommensunabhängig – es wird unabhängig vom eigenen Einkommen oder Vermögen gezahlt. In einigen Ländern gibt es jedoch Einkommensprüfungen.
  • Antragstellung: Beim zuständigen Landesamt für Soziales, Sozialamt oder Landratsamt. Ein ärztliches Attest über die Erblindung ist erforderlich.
  • Beispiel Baden-Württemberg: ca. 479 € monatlich. Beispiel Nordrhein-Westfalen: ca. 705 € monatlich. Beispiel Bayern: ca. 660 € monatlich (Stand 2026).
  • Wichtig: Das Blindengeld muss aktiv beantragt werden. Es wird nicht automatisch gezahlt. Die Regelungen ändern sich – informieren Sie sich beim zuständigen Amt über die aktuellen Sätze.
  • Übersicht: Eine aktuelle Zusammenstellung der Blindengeldsätze aller Bundesländer finden Sie auf der Website des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) unter dvs.org.

Blindenhilfe nach dem SGB XII

Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (früher BGG) ist eine Bundesleistung für blinde Menschen, die keinen Anspruch auf Blindengeld ihres Bundeslandes haben.

  • Voraussetzung: Vollendung des 18. Lebensjahres, Vorliegen von Blindheit im Sinne der gesetzlichen Definition (GdB 100 und Merkzeichen BL), und kein gleichwertiger Anspruch auf landesrechtliches Blindengeld.
  • Höhe: Die Blindenhilfe orientiert sich an der Höhe der Grundrente nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) und beträgt (Stand 2026) ca. 497 € monatlich.
  • Anrechnung: Anderweitiges Einkommen wird teilweise angerechnet. Die Blindenhilfe ist eine Sozialleistung nach SGB XII und damit einkommensabhängig.
  • Antragstellung: Beim zuständigen Sozialamt (Sozialhilfeträger).
  • Kombination: Wenn das landesrechtliche Blindengeld niedriger ist als die Blindenhilfe nach SGB XII, kann der Differenzbetrag als Sozialhilfe ergänzt werden.

Steuerermäßigung: Behindertenpauschbetrag

Der Behindertenpauschbetrag ist eine Steuerermäßigung, die Menschen mit einem GdB von 20 oder höher in der Einkommensteuererklärung geltend machen können. Er soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten.

  • Voraussetzung: GdB von mindestens 20. Ab GdB 50 (Schwerbehinderung) wird der Pauschbetrag automatisch gewährt, sofern der Ausweis vorliegt.
  • Höhe (Stand 2026): GdB 20–30: 384 € | GdB 40–50: 620 € | GdB 60–70: 960 € | GdB 80–90: 1.200 € | GdB 100: 1.420 € pro Jahr.
  • Beantragung: In der Einkommensteuererklärung (Anlage Außergewöhnliche Belastungen). Der Behindertenausweis muss der Steuererklärung einmalig beigefügt werden.
  • Merkzeichen mit Pauschbetrag: Das Merkzeichen „H" (Hilflosigkeit) oder „BL" (Blind) erhöht den Pauschbetrag auf 3.700 €. Beide werden nur einmal gewährt – nicht kumuliert.
  • Nachweis: Für GdB unter 50 ohne Schwerbehindertenausweis ist eine amtsärztliche Bescheinigung erforderlich, die den GdB und die Dauer der Behinderung bestätigt.
  • Rückwirkend: Der Pauschbetrag kann für bis zu ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der GdB erst später festgestellt wurde.
  • Tipp: Falls die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen höher sind als der Pauschbetrag, können diese stattdessen einzeln nachgewiesen werden (z. B. Kosten für Hilfsmittel, Pflege, Fahrten).

Pflegegeld bei Pflegegrad

Wenn die Sehbehinderung (oft in Kombination mit weiteren Erkrankungen) zu einem Pflegebedarf führt, kann ein Pflegegrad beantragt werden. Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung für Pflegebedürftige.

  • Pflegegrad 2: bis zu 332 € Pflegegeld monatlich (für Pflege durch Angehörige).
  • Pflegegrad 3: bis zu 545 € Pflegegeld monatlich.
  • Pflegegrad 4: bis zu 728 € Pflegegeld monatlich.
  • Pflegegrad 5: bis zu 901 € Pflegegeld monatlich.
  • Zusätzlich: Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für alle Pflegegrade – einsetzbar für Tagespflege, Haushaltshilfe oder alltagsbegleitende Dienste.
  • Pflegesachleistungen: Wenn professionelle Pflegekräfte eingesetzt werden, übernimmt die Pflegekasse Sachleistungen (Pflegegrad 2: bis 768 €, Pflegegrad 5: bis 2.095 €).
  • Antragstellung: Bei der Pflegekasse (über die Krankenkasse). Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Details siehe Hilfsmittel & Krankenkasse.

Wohngeld und Grundsicherung

Bei geringem Einkommen können zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden. Diese sind nicht spezifisch für Menschen mit Behinderung, können aber ergänzend wichtig sein.

  • Wohngeld: Ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten (Miete oder Belastung). Voraussetzung: geringes Einkommen. Seit der Wohngeldreform 2023 sind die Beträge deutlich gestiegen. Antrag beim zuständigen Wohngeldamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 SGB XII): Für Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind und das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Bedürftigkeitsabhängig. Antrag beim Sozialamt.
  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II): Für erwerbsfähige Personen. Hinweis: Behindertheitsbedingte Mehrbedarfe können als Zuschlag geltend gemacht werden.
  • Krankengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld (70 % des Bruttoeinkommens, maximal 78 € pro Tag) für bis zu 78 Wochen.
  • Verletztengeld: Wenn die Sehbehinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, übernimmt die Berufsgenossenschaft (BG) umfangreiche Leistungen.

Stiftungen und Fonds

Neben staatlichen Leistungen gibt es Stiftungen und Fonds, die Menschen mit Sehbehinderung finanziell unterstützen – etwa für Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, oder für besondere Projekte.

  • Aktion Mensch: Fördert Projekte und Einzelpersonen mit Behinderung. Die Förderung reicht von Hilfsmitteln bis zu Bildungsangeboten. Antrag über aktion-mensch.de.
  • Deutsche Blindenstudienanstalt (blista): Fördert blinde und sehbehinderte Menschen durch Stipendien, Bildungsangebote und Hilfsmittelberatung. Website: blista.de.
  • Stiftung Pfennigparade: Bietet umfassende Förderung für Menschen mit Körperbehinderung, einschließlich Sehbehinderung. Website: pfennigparade.de.
  • Hilfe- und Supportfonds von Hersteller-Stiftungen: Hersteller wie Essilor, Zeiss oder Novartis haben gelegentlich Sozialfonds, die Hilfsmittel oder Behandlungen für Bedürftige fördern.
  • Lokale Stiftungen und Fonds: Viele Städte und Landkreise haben eigene Fonds für Menschen mit Behinderung. Erkundigen Sie sich beim Sozialamt oder Gleichstellungsbeauftragten.
  • DBSV-Förderfonds: Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband bietet in Zusammenarbeit mit Partnern Förderungen für technische Hilfsmittel an. Website: dvs.org.

Nachteilsausgleiche im Alltag

Neben Geldleistungen gibt es eine Reihe von sachlichen Nachteilsausgleichen, die mit dem Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) oder den entsprechenden Merkzeichen nutzbar sind. Diese sind oft lukrativer als Geldleistungen.

  • ÖPNV-Befreiung und -Ermäßigung: Mit dem Merkzeichen „G", „aG", „BL" oder „H" können Sie in vielen Verkehrsverbünden kostenlos oder stark ermäßigt fahren. Beispiel: RMV-Befreiung im Rhein-Main-Gebiet (Wert: bis zu 1.000 € pro Jahr).
  • Begleitperson kostenlos: Mit dem Merkzeichen „B" darf eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Nah- und Fernverkehr mitfahren (DB, ÖPNV).
  • GEZ-Befreiung: Mit dem Merkzeichen „RF" (oder GdB ab 80 + weitere Voraussetzungen) können Sie vom Rundfunkbeitrag (GEZ) befreit werden – das spart 18,36 € pro Monat (220,32 € pro Jahr).
  • Museumseintritte und Kultur: Viele Museen, Theater und Kinos gewähren Menschen mit Schwerbehindertenausweis ermäßigten oder freien Eintritt. Die Begleitperson ist oft ebenfalls frei (mit Merkzeichen „B").
  • Parkerleichterungen: Mit dem Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BL" (Blind): Parkerlaubnis in Bewohnerzonen, Befreiung von Parkscheibenvorschriften, Nutzung von Behindertenparkplätzen.
  • Steuerfreibetrag im Dienstverhältnis: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen zusätzlichen Urlaub (5 Tage bei 5-Tage-Woche) und Kündigungsschutz.
  • Wohnberechtigungsschein: Beim Antrag auf öffentlich geförderten Wohnraum wird ein Dringlichkeitsschein ausgestellt, der Vorrechte bei der Wohnungsvergabe gibt.
  • Telekommunikation: Mobilfunk- und Internetanbieter bieten Tarife mit Ermäßigung für Schwerbehinderte an. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter.

Checkliste: Welche Anträge sollten Sie stellen?

Gehen Sie diese Liste schrittweise durch. Nicht jeder Punkt ist für jede Person relevant – aber jeder nicht gestellte Antrag ist entgangenes Geld oder ein entgangener Vorteil.

  • GdB feststellen lassen beim Versorgungsamt (Grundvoraussetzung für alles weitere).
  • Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 beantragen, inkl. aller zustehenden Merkzeichen.
  • Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen (ab GdB 20).
  • Blindengeld beim zuständigen Landesamt/Landratsamt beantragen (bei Erblindung, GdB 100).
  • Hilfsmittel vom Augenarzt verordnen lassen und bei der Krankenkasse einreichen.
  • Pflegegrad bei Pflegebedarf beantragen (Pflegekasse über die Krankenkasse).
  • GEZ-Befreiung mit Merkzeichen RF beantragen (GEZ-Website oder schriftlich).
  • ÖPNV-Ermäßigung beim Verkehrsverbund beantragen (mit Ausweis + Lichtbild).
  • Wohngeld beim Wohngeldamt prüfen (bei geringem Einkommen).
  • Stiftungen/Fonds für nicht übernommene Hilfsmittel recherchieren.

Weiterführende Informationen

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