GdB & Schwerbehindertenausweis
Antragstellung, Merkzeichen, Begutachtung und Widerspruch – Schritt für Schritt erklärt.
Warum der GdB so wichtig ist
Der Grad der Behinderung (GdB) ist die zentrale rechtliche Grundlage für fast alle Nachteilsausgleiche in Deutschland. Er bestimmt, ob Sie einen Schwerbehindertenausweis erhalten, welche Steuervorteile Ihnen zustehen und welche Leistungen Sie beantragen können. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich – er wirkt nicht zurück, sondern erst ab dem Antragsmonat.
Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maßstab, der einschätzt, wie stark die Teilhabe einer Person am Leben in der Gesellschaft durch eine oder mehrere Behinderungen eingeschränkt ist. Er wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgesetzt.
- Der GdB bezieht sich auf die gesamten gesundheitlichen Einschränkungen – nicht nur auf die Sehbehinderung. Mehrere Erkrankungen werden gesamtschauend bewertet.
- Bei Sehbehinderung richtet sich der GdB maßgeblich nach der Sehschärfe (Visus) des besseren Auges nach Korrektur (Brille/Kontaktlinse) und dem Gesichtsfeld.
- Ein GdB von 20 setzt eine merkliche, aber nicht gravierende Einschränkung voraus. Bei hochgradiger Sehbehinderung liegt der GdB meist bei 70–90, bei Erblindung bei 100.
- Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
- Die Festsetzung erfolgt durch das Versorgungsamt auf Basis medizinischer Unterlagen und ggf. einer versorgungsärztlichen Begutachtung.
Wie wird der GdB ermittelt?
Das Versorgungsamt entscheidet auf Basis der eingereichten ärztlichen Unterlagen. Oft reicht ein ärztlicher Befundbericht; in manchen Fällen wird eine Begutachtung durch einen Versorgungsarzt angeordnet.
- Versorgungsärztliche Begutachtung: Ein Arzt des Versorgungsamts untersucht Sie oder wertet die eingereichten Befunde aus. Die Begutachtung ist schriftlich oder persönlich möglich.
- Maßgebliche Kriterien bei Sehbehinderung: Sehschärfe (Visus) mit bestmöglicher Korrektur, Gesichtsfeld (Perimetrie), Farbensehen, Störungen der Augenbewegungen und Dunkeladaptation.
- Die „Versorgungsmedizin-Verordnung" (VersMedV) enthält Tabellen, die GdB-Werte bestimmten Funktionsstörungen zuordnen. Der Augenarzt kann hierzu eine Orientierung geben.
- Bei mehreren Erkrankungen wird nicht addiert, sondern eine Gesamtbewertung vorgenommen. Die am stärksten einschränkende Erkrankung dominiert.
- Tipp: Lassen Sie sich vom Augenarzt einen ausführlichen Befundbericht mit Visuswerten, Gesichtsfeldbefund und Diagnose ausstellen – je detaillierter, desto besser.
Antragstellung: Wo und mit welchen Unterlagen?
Der Antrag auf Feststellung des GdB wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. In einigen Bundesländern (z. B. Bayern) ist das Landratsamt zuständig. Der Antrag kann formlos oder mit einem Formular des jeweiligen Amtes gestellt werden.
- Wo: Versorgungsamt der Stadt oder Region (online unter versorgungsamt.de finden Sie das zuständige Amt). In Bayern, Baden-Württemberg und einigen anderen Bundesländern: Landratsamt.
- Benötigte Unterlagen: Ein aktueller ausführlicher Augenarztbericht mit Diagnose, Visus (mit und ohne Korrektur), Gesichtsfelduntersuchung (Perimetrie) und ggf. weitere augenärztliche Befunde.
- Weitere Befunde: Wenn weitere Erkrankungen bestehen (z. B. Diabetes, Hörminderung), sollten auch diese ärztlich dokumentiert werden – sie können den GdB erhöhen.
- Formular: Die meisten Versorgungsämter bieten ein Antragsformular („Antrag auf Feststellung einer Behinderung") zum Download an. Alternativ reicht ein formloser Antrag mit Angabe der Diagnose(n).
- Kosten: Die Antragstellung und Begutachtung sind kostenlos.
- Dauer: Mit einer Bearbeitungszeit von 2–6 Monaten ist zu rechnen, je nach Versorgungsamt und Aufwand der Begutachtung.
- Online-Antrag: In vielen Bundesländern ist der Antrag auch online möglich (z. B. über das Portal des jeweiligen Versorgungsamts oder über verwaltung-online.de).
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis kann zusätzliche Merkzeichen enthalten, die bestimmte Nachteilsausgleiche erschließen. Jedes Merkzeichen hat eigene Voraussetzungen und Vorteile.
- Merkzeichen „aH" (außergewöhnliche Gehbehinderung): Für Menschen, die sich nur mit erheblicher Anstrengung fortbewegen können. Vorteile: Parkerleichterungen, besondere Parkplätze, Befreiung von der Parkscheibepflicht.
- Merkzeichen „B" (Begleitperson): Berechtigung zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson in Bus und Bahn. Voraussetzung: Die Begleitperson ist für die Teilhabe notwendig.
- Merkzeichen „G" (erhebliche Gehbehinderung): Vorteile: vergünstigte Fahrscheine im ÖPNV, Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (Value-D-Befreiung je nach Region).
- Merkzeichen „H" (Hilflosigkeit): Für Personen, die für alltäglichliche Verrichtungen dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind. Vorteile: Steuerermäßigung, Pflegestufe/Pflegegrad.
- Merkzeichen „RF" (Rundfunkbeitragbefreiung): Befreiung von der GEZ-Rundfunkgebühr. Wird bei GdB ab 80 und weiterreichender Gehbehinderung bzw. Taubheit gewährt.
- Merkzeichen „BL" (Blind): Für Menschen, die beidseitig nahezu oder vollständig erblindet sind (GdB 100). Vorteile: Blindengeld, Blindenhilfe, Taxikostenzuschuss, Mehrfertigungszuschlag bei der Sozialversicherung.
- Tipp: Beantragen Sie alle Merkzeichen, die für Sie in Frage kommen – das Versorgungsamt entscheidet über die Vergabe. Es schadet nicht, mehrere zu beantragen.
Widerspruch bei zu niedrigem GdB
Wenn das Versorgungsamt den GdB niedriger festsetzt als beantragt oder erwartet, können Sie Widerspruch einlegen. Dies ist ein normales Verfahren und kein negativer Akt.
- Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim Versorgungsamt eingelegt werden.
- Begründung: Der Widerspruch sollte begründet sein. Reichen Sie zusätzliche ärztliche Atteste, Befunde oder ein Gutachten eines niedergelassenen Augenarztes nach, das die höhere Beeinträchtigung belegt.
- Hilfe: Sozialverbände (VdK, SoVD), Beratungsstellen der Blinden- und Sehbehindertenvereine oder Rechtsanwälte für Sozialrecht helfen bei der Formulierung des Widerspruchs.
- Gutachten: In Zweifelsfällen kann ein unabhängiges fachärztliches Gutachten (z. B. von einem Augenarzt mit sozialmedizinischer Erfahrung) den Widerspruch untermauern.
- Erfolgsaussichten: Eine erhebliche Zahl von Widersprüchen führt zu einer höheren Einstufung – insbesondere, wenn das Versorgungsamt die Auswirkungen der Sehbehinderung im ersten Schritt zu gering geschätzt hat.
- Klage: Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Weg zum Sozialgericht. Auch hier ist eine anwaltliche Vertretung empfehlenswert. Gerichtskosten fallen für die erste Instanz nicht an.
Richtwerte: GdB bei Sehbehinderung
Die folgenden Werte sind Orientierungshilfen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Die tatsächliche Festsetzung erfolgt individuell durch das Versorgungsamt.
| Sehfähigkeit (besseres Auge, mit Korrektur) | Richt-GdB |
|---|---|
| Mittlere Sehbehinderung (Visus 0,3–0,6) | 30–40 |
| Hochgradige Sehbehinderung (Visus 0,1–0,2) | 60–80 |
| Wahrnehmung von Handbewegungen oder Lichtschein | 90 |
| Erblindung (keine Lichtwahrnehmung) | 100 |
| Einschränkung des Gesichtsfelds (zusätzlich) | + 10–20 |
Quelle: Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Die Werte sind Richtwerte; die individuelle Gesamtbewertung kann abweichen.
Weiterführende Informationen
- → Rechte am Arbeitsplatz bei Sehbehinderung
Nachteilsausgleiche im Beruf, Arbeitgeberpflichten und Inklusionsvereinbarungen.
- → GdB beantragen bei Sehbehinderung: Schritt-für-Schritt (Ratgeber)
Detaillierte Anleitung mit Formularen, Fristen und Tipps für den Widerspruch.
- → Finanzielle Hilfen & Nachteilsausgleiche
Blindengeld, Behindertenpauschbetrag, Pflegegeld und sachleistungen.
- → Beratungsstellen
Sozialverbände, Gleichstellungsbeauftragte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe.
- → Vereine & Selbsthilfe
Blinden- und Sehbehindertenvereine helfen bei der Antragstellung.