Recht & Anträge

Sehbehindert im Job: Ihre Rechte und wie Sie sie nutzen

Wenn das Sehen im Berufsleben nachlässt, stehen viele vor der Frage: Wem sage ich es, und was steht mir zu? Dieser Leitfaden zeigt die wichtigsten Rechte und einen sinnvollen Weg, sie zu nutzen.

Veröffentlicht am · Aktualisiert am · 2 Min. Lesezeit

Szenario: Das Sehen lässt nach, der Job ist noch da

Viele Menschen versuchen zunächst, eine Sehverschlechterung am Arbeitsplatz zu verbergen – aus Angst vor Nachteilen. Das kostet Kraft und führt oft zu Fehlern oder Erschöpfung. In den meisten Fällen ist es besser, frühzeitig Unterstützung zu organisieren, solange der Arbeitsplatz noch sicher ist.

  1. Beraten lassen, bevor Sie mit dem Arbeitgeber sprechen: Der DVBS, der Integrationsfachdienst, die Blinden- und Sehbehindertenvereine oder eine EUTB-Stelle helfen, die Möglichkeiten einzuschätzen.
  2. Schwerbehinderung feststellen lassen: Mit einem GdB ab 50 – oder einer Gleichstellung ab GdB 30 – erhalten Sie besonderen Schutz. Anleitung: Schwerbehindertenausweis.
  3. Arbeitsplatz anpassen lassen: Beleuchtung, Monitor, Vergrößerungssoftware, Screenreader, Bildschirmlesegerät – beantragt beim zuständigen Kostenträger. Details: Arbeitsplatz anpassen.
  4. Das Gespräch suchen: Mit Führungskraft, Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls Betriebsrat – am besten mit konkreten Lösungsvorschlägen.

Ihre wichtigsten Rechte

  • Behinderungsgerechter Arbeitsplatz: Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten nutzen können, und auf die nötige technische Ausstattung (§ 164 Abs. 4 SGB IX).
  • Kündigungsschutz: Nach sechs Monaten im Betrieb braucht eine Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).
  • Zusatzurlaub: fünf Arbeitstage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 208 SGB IX), nicht bei Gleichstellung.
  • Teilzeit: Anspruch, wenn sie wegen der Behinderung notwendig ist.
  • Schutz vor Benachteiligung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung – bei Einstellung, Beförderung, Weiterbildung und Kündigung.
  • Arbeitsassistenz: Eine Person, die etwa vorliest oder Fahrten übernimmt, kann vom Integrationsamt finanziert werden.

Eine ausführliche Übersicht aller Regelungen finden Sie unter Rechte und Nachteilsausgleiche im Beruf.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Wer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, dem muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im BEM wird gemeinsam besprochen, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann – ein guter Rahmen, um Hilfsmittel, andere Aufgaben oder Arbeitszeiten zu vereinbaren. Sie können eine Vertrauensperson, etwa die Schwerbehindertenvertretung, hinzuziehen.

Wenn der bisherige Beruf nicht mehr geht

  • Umsetzung im Betrieb: Oft gibt es Aufgaben, die mit Hilfsmitteln gut machbar sind.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Weiterbildung, Umschulung oder eine Blindentechnische Grundausbildung, meist finanziert von der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit.
  • Spezialisierte Berufsförderungswerke in Düren, Halle (Saale) und Würzburg bereiten blinde und sehbehinderte Erwachsene auf neue Tätigkeiten vor. Mehr unter Rehabilitation.
  • Erwerbsminderungsrente: Erst wenn keine Tätigkeit mehr möglich ist. Lassen Sie sich vor einem Antrag beraten, denn es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Wenn es Konflikte gibt

  • Dokumentieren Sie Gespräche und Anfragen schriftlich.
  • Beziehen Sie Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat früh ein.
  • Das Integrationsamt vermittelt auch bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
  • Bei einer Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Wenden Sie sich sofort an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, eine Gewerkschaft oder einen Sozialverband.

Quellen und weiterführende Links

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall helfen die EUTB-Beratungsstellen, der Blinden- und Sehbehindertenverein Ihres Bundeslandes oder ein Sozialverband.

Persönliche Beratung finden

Blinden- und Sehbehindertenvereine, EUTB-Stellen und Selbsthilfegruppen beraten kostenlos – oft von Menschen, die selbst sehbehindert sind.