Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 gelten verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten werden. Entscheidend ist das Inverkehrbringungsdatum: Produkte und Dienste, die ab diesem Datum neu eingeführt oder substantially verändert werden, müssen die Anforderungen erfüllen.
Für sehbehinderte und blinde Menschen ist das ein echter Fortschritt: Bisher war Barrierefreiheit bei Alltagsprodukten weitgehend freiwillig. Jetzt gibt es erstmals gesetzlich durchsetzbare Mindeststandards – etwa für Bildschirmleser-Nutzung, kontrastreiche Darstellung und bedienbare Oberflächen.
Was genau ist abgedeckt?
Das Gesetz richtet sich an Verbraucherangebote. Praktisch besonders relevant:
- Online-Shops und E-Commerce: Webseiten und mobile Angebote von Händlern müssen barrierefrei nutzbar sein – inklusive Bestellprozess und Bezahlung.
- Bankdienstleistungen: Kontoführung, Überweisungen und Support müssen auch ohne Sehleistung nutzbar sein, zum Beispiel per Screenreader oder Telefon-Banking.
- E-Books und E-Reader: Digitale Bücher müssen mit Sprachausgabe und Navigationstechniken funktionieren.
- Telekommunikation: Gespräche, Videotelefonie und digitale Nachrichtenangebote.
- Personenbeförderung: Websites, mobile Dienste und Ticketsysteme von Verkehrsunternehmen sowie elektronische Ticketautomaten.
- Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Check-in-Automaten, Informationsterminals und ähnliche Geräte.
- Hardware und Software: Computer, Betriebssysteme, Smartphones und Tablets müssen grundlegende Zugänglichkeitsfunktionen bieten.
Nicht erfasst sind reine Business-to-Business-Angebote. Und: Dienstleistungsunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei ihren Dienstleistungen von den Pflichten ausgenommen – Webseiten solcher Anbieter also häufig weiterhin nicht verpflichtend barrierefrei.
Was heißt das konkret für Sie?
Ein Beispiel: Ein Online-Shop muss so gestaltet sein, dass Sie mit Screenreader, Vergrößerungssoftware oder Sprachsteuerung selbstständig Waren finden, in den Warenkorb legen und bezahlen können. Formularfelder brauchen beschriftete Eingaben, Buttons erkennbare Namen, Bilder Alternativtexte, Kontraste ausreichende Werte. Erhält ein Anbieter vom Hersteller eine Barrierefreiheits-Erklärung, muss diese leicht auffindbar sein – auch in barrierefreier Form.
Die technischen Anforderungen orientieren sich an etablierten Standards wie der europäischen Norm EN 301 549, die auch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) einbezieht. Wer genauer wissen will, was gute digitale Zugänglichkeit ausmacht, findet Grundlagen in unserem Artikel Barrierefreies Webdesign: Best Practices.
Wie und wo können Sie sich beschweren?
Stoßen Sie auf eine Barriere, etwa einen nicht bedienbaren Shop, lohnt sich zunächst der direkte Weg: Schildern Sie dem Anbieter konkret, was nicht funktioniert und was Sie brauchen. Viele Unternehmen sind seit 2025 erst dabei, ihre Prozesse aufzubauen.
Führt das nicht weiter, haben Sie zwei offizielle Anlaufstellen:
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF): Sie überwacht bundesweit die Einhaltung des BFSG und nimmt Verbraucherbeschwerden entgegen. Website: www.mlbf-barrierefrei.de.
- Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsstelle BGG): Nach § 34 Absatz 2 BFSG können Verbraucher dort kostenlos ein Schlichtungsverfahren starten. Website: www.schlichtungsstelle-bgg.de.
Gute Hintergrundinformationen zu Pflichten und Ausnahmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Tipps für eine wirksame Beschwerde
Ob beim Anbieter, bei der MLBF oder der Schlichtungsstelle: Je konkreter Ihre Schilderung, desto schneller lässt sich prüfen. Notieren Sie:
- das Datum und die genaue Webadresse oder Produktbezeichnung,
- das verwendete Hilfsmittel (zum Beispiel NVDA, JAWS, VoiceOver, ZoomText, Vergrößerung im Browser),
- was Sie tun wollten (bestellen, Überweisung tätigen, Ticket kaufen) und
- an welcher Stelle es konkret scheitert (nicht beschrifteter Button, fehlender Alternativtext, abgefangene Tastaturbedienung).
Ein kurzer Screenshot oder eine Fehlermeldung als Zitat hilft zusätzlich. Viele Verbände, etwa die DBSV-Landesverbände, unterstützen bei der Formulierung – Adressen finden Sie in unseren Anlaufstellen und Vereinen.
Grenzen des Gesetzes
Das BFSG ist kein Rundum-Schutz. Bestandsprodukte, die vor dem Stichtag verkauft wurden, dürfen weiter abverkauft werden. Private Anbieter, Behörden im engeren Sinne (hier gelten andere Regeln wie BITV 2.0 und BGG) und die genannten Kleinstunternehmen fallen heraus. Und eine Barrierefreiheits-Erklärung auf einer Website ist noch kein Beweis, dass alles funktioniert – entscheidend ist die tatsächliche Nutzbarkeit.
Trotz dieser Grenzen lohnt es sich, die neuen Rechte zu kennen und sie auch einzufordern. Jede Beschwerde hilft, aus dem BFSG in der Praxis mehr als ein Papiergesetz zu machen. Weitere Rechte und Nachteilsausgleiche, die nichts mit dem BFSG zu tun haben, haben wir im Artikel zum Schwerbehindertenausweis bei Sehbehinderung zusammengestellt.