Einkaufen & Geld
Einkaufshilfe im Markt, Produkte per App erkennen, Scheine unterscheiden und kontaktlos bezahlen.
Ihre Auswahl wird nur in diesem Browser gespeichert. Die Größe lässt sich auch mit Strg + + (Mac: Cmd + +) ändern.
Recht & Anträge
Online-Shops, Bankdienstleistungen, E-Books, Ticketautomaten: Für viele Produkte und Dienstleistungen gilt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Der Artikel erklärt, was das Gesetz bringt, wen es betrifft und wie Sie Verstöße melden können.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 gelten verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten werden. Entscheidend ist das Inverkehrbringungsdatum: Produkte und Dienste, die ab diesem Datum neu auf den Markt kommen oder wesentlich verändert werden, müssen die Anforderungen erfüllen.
Für sehbehinderte und blinde Menschen ist das ein echter Fortschritt: Bisher war Barrierefreiheit bei Alltagsprodukten weitgehend freiwillig. Jetzt gibt es erstmals gesetzlich durchsetzbare Mindeststandards – etwa für Bildschirmleser-Nutzung, kontrastreiche Darstellung und bedienbare Oberflächen.
Das Gesetz richtet sich an Verbraucherangebote. Praktisch besonders relevant:
Nicht erfasst sind reine Business-to-Business-Angebote. Und: Dienstleistungsunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei ihren Dienstleistungen von den Pflichten ausgenommen – Webseiten solcher Anbieter also häufig weiterhin nicht verpflichtend barrierefrei.
Ein Beispiel: Ein Online-Shop muss so gestaltet sein, dass Sie mit Screenreader, Vergrößerungssoftware oder Sprachsteuerung selbstständig Waren finden, in den Warenkorb legen und bezahlen können. Formularfelder brauchen beschriftete Eingaben, Buttons erkennbare Namen, Bilder Alternativtexte, Kontraste ausreichende Werte. Erhält ein Anbieter vom Hersteller eine Barrierefreiheits-Erklärung, muss diese leicht auffindbar sein – auch in barrierefreier Form.
Die technischen Anforderungen orientieren sich an etablierten Standards wie der europäischen Norm EN 301 549, die auch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) einbezieht. Wer genauer wissen will, was gute digitale Zugänglichkeit ausmacht, findet Grundlagen in unserem Artikel Barrierefreies Webdesign: Best Practices.
Stoßen Sie auf eine Barriere, etwa einen nicht bedienbaren Shop, lohnt sich zunächst der direkte Weg: Schildern Sie dem Anbieter konkret, was nicht funktioniert und was Sie brauchen. Viele Unternehmen bauen ihre Abläufe für Barrierefreiheit gerade erst auf und reagieren auf konkrete Hinweise.
Führt das nicht weiter, haben Sie zwei offizielle Anlaufstellen:
Gute Hintergrundinformationen zu Pflichten und Ausnahmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Ob beim Anbieter, bei der MLBF oder der Schlichtungsstelle: Je konkreter Ihre Schilderung, desto schneller lässt sich prüfen. Notieren Sie:
Ein kurzer Screenshot oder eine Fehlermeldung als Zitat hilft zusätzlich. Viele Verbände, etwa die Landesvereine des DBSV, unterstützen bei der Formulierung – Adressen finden Sie in unseren Anlaufstellen und Vereinen.
Das BFSG ist kein Rundum-Schutz. Bestandsprodukte, die vor dem Stichtag verkauft wurden, dürfen weiter abverkauft werden. Private Anbieter, Behörden im engeren Sinne (hier gelten andere Regeln wie BITV 2.0 und BGG) und die genannten Kleinstunternehmen fallen heraus. Und eine Barrierefreiheits-Erklärung auf einer Website ist noch kein Beweis, dass alles funktioniert – entscheidend ist die tatsächliche Nutzbarkeit.
Trotz dieser Grenzen lohnt es sich, die neuen Rechte zu kennen und sie auch einzufordern. Jede Beschwerde hilft, aus dem BFSG in der Praxis mehr als ein Papiergesetz zu machen. Weitere Rechte und Nachteilsausgleiche, die nichts mit dem BFSG zu tun haben, haben wir im Artikel zum Schwerbehindertenausweis bei Sehbehinderung zusammengestellt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall helfen die EUTB-Beratungsstellen, der Blinden- und Sehbehindertenverein Ihres Bundeslandes oder ein Sozialverband.
Blinden- und Sehbehindertenvereine, EUTB-Stellen und Selbsthilfegruppen beraten kostenlos – oft von Menschen, die selbst sehbehindert sind.