Recht & Anträge

Schwerbehindertenausweis bei Sehbehinderung: so klappt der Antrag

Mit dem Schwerbehindertenausweis stehen Ihnen zahlreiche Nachteilsausgleiche zu. Ob GdB und Merkzeichen stimmen, entscheidet sich oft schon beim Antrag – mit guten Befunden und einer genauen Beschreibung Ihres Alltags.

Veröffentlicht am · Aktualisiert am · 3 Min. Lesezeit

Warum sich der Antrag lohnt

Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen nach. Er ist die Grundlage für viele Nachteilsausgleiche: Freifahrt im Nahverkehr, Steuervorteile, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz im Beruf, ermäßigter Rundfunkbeitrag, bei Blindheit auch die Befreiung von der Kfz-Steuer. Für das Landesblindengeld ist die Feststellung der Blindheit ein wichtiger Nachweis.

Wie der GdB bei Sehbehinderung festgestellt wird

Das Versorgungsamt bewertet nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, wie stark sich die Sehbehinderung auswirkt. Maßgeblich ist das Sehvermögen mit bestmöglicher Brillen- oder Kontaktlinsenkorrektur – nicht die Diagnose selbst.

  • Sehschärfe: Die Werte beider Augen werden gemeinsam bewertet.
  • Gesichtsfeld: Starke Einengungen oder Ausfälle, etwa bei Glaukom, Retinitis pigmentosa oder nach einem Schlaganfall, können allein einen hohen GdB begründen – auch bei guter Sehschärfe.
  • Hochgradige Sehbehinderung (Sehschärfe höchstens 0,05 oder gleichwertige Störung) und Blindheit (höchstens 0,02 oder gleichwertige Störung) werden jeweils mit einem GdB von 100 bewertet.
  • Weitere Erkrankungen fließen in einen Gesamt-GdB ein; die Einzelwerte werden dabei nicht einfach addiert.

Den Antrag gut vorbereiten

  1. Aktuelle Befunde: Bitten Sie Ihre Augenarztpraxis um einen Befundbericht mit Sehschärfe beider Augen (mit Korrektur), Gesichtsfeldmessung und Diagnose. Befunde, die älter als ein Jahr sind, reichen oft nicht aus.
  2. Alle Erkrankungen angeben: Nennen Sie auch andere gesundheitliche Einschränkungen und die behandelnden Praxen.
  3. Alltag beschreiben: Schildern Sie konkret, was Sie nicht mehr allein können – zum Beispiel „Ich kann Post nicht mehr selbst lesen“, „Ich finde mich außerhalb der Wohnung nicht allein zurecht“, „Ich brauche Hilfe beim Einkaufen und bei Behördengängen“.
  4. Merkzeichen ankreuzen: Beantragen Sie die Merkzeichen ausdrücklich, die Sie für zutreffend halten.
  5. Rückwirkung beantragen, falls sinnvoll: Wenn die Sehbehinderung schon länger besteht, können Sie eine Feststellung ab einem früheren Zeitpunkt beantragen und das besondere Interesse begründen, etwa für die Steuererklärung.
  6. Kopien behalten: Bewahren Sie Antrag und Befunde auf – sie helfen bei einem Widerspruch.

Die wichtigsten Merkzeichen

Merkzeichen bei Sehbehinderung und ihre wichtigsten Vorteile
MerkzeichenVoraussetzung (vereinfacht)Wichtigste Vorteile
BlBlindheit: Sehschärfe höchstens 0,02 oder gleichwertige StörungKostenlose Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung, Parkerleichterungen, Pauschbetrag 7.400 Euro, Nachweis für Blindengeld
HHilflosigkeit; bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung regelmäßigKostenlose Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung, Pauschbetrag 7.400 Euro
BRegelmäßig auf Begleitung angewiesenBegleitperson fährt in Bus und Bahn kostenlos, auch im Fernverkehr
GSehbehinderung mit GdB ab 70, bei GdB 50 oder 60 nur mit weiteren erheblichen EinschränkungenFreifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke (104 Euro im Jahr) oder 50 Prozent Kfz-Steuerermäßigung
RFGdB mindestens 60 allein wegen der SehbehinderungRundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt
TBlTaubblindheitBefreiung vom Rundfunkbeitrag, besondere Hilfen

Steuervorteile

Der Behinderten-Pauschbetrag hängt vom GdB ab und beträgt zum Beispiel 1.140 Euro bei GdB 50 und 2.840 Euro bei GdB 100. Mit den Merkzeichen Bl oder H sind es 7.400 Euro im Jahr. Hinzu kommt eine Fahrtkostenpauschale von 900 Euro (ab GdB 80 oder GdB 70 mit G) beziehungsweise 4.500 Euro (unter anderem mit Bl oder H). Den Pauschbetrag tragen Sie in der Steuererklärung ein; der Nachweis erfolgt über den Bescheid des Versorgungsamts.

Wenn der Bescheid nicht passt

  • Frist beachten: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang beim Versorgungsamt eingehen. Ein kurzer Satz genügt zunächst: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein. Die Begründung folgt.“
  • Akteneinsicht: Fordern Sie die versorgungsärztliche Stellungnahme an. Oft zeigt sich, dass Befunde fehlten oder veraltet waren.
  • Nachreichen: Legen Sie aktuelle Befunde vor, insbesondere eine Gesichtsfeldmessung, und beschreiben Sie Ihren Alltag noch einmal konkret.
  • Unterstützung: Sozialverbände wie VdK und SoVD, die Blinden- und Sehbehindertenvereine und die EUTB-Beratungsstellen helfen beim Widerspruch.
  • Klage: Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie beim Sozialgericht klagen; Gerichtskosten fallen für Sie nicht an.

Eine kompakte Übersicht mit allen Merkzeichen finden Sie auch unter GdB und Schwerbehindertenausweis.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das ist je nach Bundesland und Amt sehr unterschiedlich und kann mehrere Monate dauern. Vollständige, aktuelle Befunde beschleunigen das Verfahren. Wenn nach drei Monaten keine Entscheidung vorliegt, dürfen Sie nachfragen; nach sechs Monaten ohne Bescheid ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich.

Ist der Ausweis befristet?

In der Regel wird er für höchstens fünf Jahre ausgestellt und kann danach verlängert werden. Ist keine Besserung zu erwarten, kann er auch unbefristet ausgestellt werden. Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf.

Kann ein höherer GdB auch Nachteile haben?

Für Menschen mit Sehbehinderung überwiegen die Vorteile deutlich. Wer einen Beruf mit besonderen Anforderungen ans Sehen ausübt oder den Führerschein betrifft, sollte die Folgen dennoch vorab in einer Beratung klären – etwa mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein.

Quellen und weiterführende Links

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall helfen die EUTB-Beratungsstellen, der Blinden- und Sehbehindertenverein Ihres Bundeslandes oder ein Sozialverband.

Persönliche Beratung finden

Blinden- und Sehbehindertenvereine, EUTB-Stellen und Selbsthilfegruppen beraten kostenlos – oft von Menschen, die selbst sehbehindert sind.