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Recht & Anträge

Schwerbehindertenausweis bei Sehbehinderung

Der Schwerbehindertenausweis öffnet die Tür zu vielen Nachteilsausgleichen: vergünstigte Fahrkarten, Steuerermäßigungen, Zusatzurlaub und mehr. Doch viele Menschen mit Sehbehinderung wissen nicht, dass sie Anspruch haben. Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wie Sie den Ausweis beantragen und welche Vorteile er bringt.

Was ist der Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis ist ein offizielles Dokument, das den Grad der Behinderung (GdB) einer Person bescheinigt. Er wird vom Versorgungsamt ausgestellt, sobald der festgestellte GdB mindestens 50 beträgt. Der Ausweis ist bundesweit anerkannt und dient als Nachweis gegenüber Behörden, Arbeitgebern, Verkehrsunternehmen und Kultureinrichtungen.

Für Menschen mit Sehbehinderung ist der Ausweis besonders wichtig, weil er Zugang zu konkreten Nachteilsausgleichen ermöglicht – von der Rundfunkgebührenbefreiung über kostenlose Fahrkarten bis hin zu Steuervorteilen. Die Grundlage dafür bildet das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sowie die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), in der geregelt ist, welcher GdB bei welcher Sehschärfeminderung vergeben wird.

Wann haben Sie Anspruch? Der GdB bei Sehbehinderung

Der Grad der Behinderung wird anhand der Sehschärfe beider Augen bestimmt – gemessen mit bestmöglicher Brillen- oder Kontaktlinsenkorrektur. Auf die zugrunde liegende Augenerkrankung (etwa Makula-Degeneration, Retinitis pigmentosa oder Glaukom) kommt es für den GdB nicht an. Ausschlaggebend ist das funktionelle Sehvermögen.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung unterscheidet folgende Stufen:

Wesentliche Sehbehinderung – Sehschärfe des besseren Auges unter 0,3 (30 %). Das entspricht typischerweise einem GdB von 30 bis 50, je nach genauer Sehschärfe und weiterem Auge.

Hochgradige Sehbehinderung – Sehschärfe des besseren Auges unter 0,05 (5 %). Das entspricht einem GdB von etwa 70 bis 90. Ab diesem Grad besteht Anspruch auf besondere Merkzeichen und weiterreichende Nachteilsausgleiche.

Blindheit im Sinne des Gesetzes – Sehschärfe des besseren Auges unter 0,02 (2 %). Das entspricht dem GdB 100. Auch bei normalem Visus kann Blindheit festgestellt werden, wenn das Gesichtsfeld stark eingeschränkt ist.

Zusätzlich zur Sehschärfe werden Gesichtsfeldausfälle, Blendempfindlichkeit und Doppelbilder berücksichtigt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB gebildet, der höher sein kann als der Einzelwert für das Auge allein.

Schritt für Schritt zum Ausweis

Schritt 1: Augenärztlische Befunde sammeln. Stellen Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen zusammen: augenärztliche Berichte, Sehtest-Ergebnisse, Gesichtsfelduntersuchungen (Perimetrie), Operationsberichte. Je vollständiger die Dokumentation, desto schneller kann das Versorgungsamt entscheiden.

Schritt 2: Zuständiges Versorgungsamt finden. Die Zuständigkeit ist Ländersache – in manchen Bundesländern heißt es Versorgungsamt, in anderen Landesamt für Soziales oder Zentrum Bayern EINE. Ihr Sozialamt vor Ort kann Ihnen Auskunft geben. Viele Ämter bieten inzwischen auch eine Online-Antragstellung an.

Schritt 3: Antrag stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden, meist nutzen Sie aber das Formular des jeweiligen Amtes. Sie können ihn persönlich abgeben, per Post schicken oder online einreichen. Wichtig: Sobald der Antrag beim Amt eingegangen ist, wirkt der spätere Bescheid ab diesem Monat zurück.

Schritt 4: Begutachtung. Das Versorgungsamt prüft die eingereichten Unterlagen. Manchmal reicht der augenärztliche Befund aus, gelegentlich wird eine zusätzliche ärztliche Untersuchung angeordnet. Diese Begutachtung ist für Sie kostenfrei.

Schritt 5: Bescheid erhalten. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über den festgestellten GdB und die zuerkannten Merkzeichen. Ab GdB 50 wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, falls Sie den GdB für zu niedrig halten.

Welche Merkzeichen bei Sehbehinderung wichtig sind

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind entscheidend, weil sie spezifische Nachteilsausgleiche auslösen. Für Menschen mit Sehbehinderung sind besonders diese relevant:

RF – Rundfunkbeitragsermäßigung. Wird vergeben, wenn allein wegen der Sehbehinderung ein GdB von mindestens 60 festgestellt ist. Befreit von der Rundfunkgebühr (GEZ).

G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Wird ab einem GdB von 70 allein wegen der Sehminderung vergeben. Berechtigt zum Erwerb einer Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder alternativ zu 50 % Kfz-Steuerermäßigung.

B – Begleitperson. Ebenfalls ab GdB 70 allein wegen Sehbehinderung. Berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Viele Kultureinrichtungen gewähren außerdem freien oder ermäßigten Eintritt für die Begleitperson.

H – Hilflos. Bei Erwachsenen ab GdB 100 allein wegen Sehminderung, bei Kindern ab GdB 80. Eröffnet höhere Steuerpauschbeträge, kostenlose Wertmarke und Befreiung von der Kfz-Steuer.

Bl – Blind. Wird bei GdB 100 und Erfüllung der Definition der gesetzlichen Blindheit vergeben. Dient unter anderem als Nachweis für die Beantragung von Blindengeld und berechtigt zu Parkerleichterungen.

TBl – Taubblind. Für Menschen, die sowohl blind als auch gehörlos sind. Befreit zusätzlich vom Rundfunkbeitrag und ermöglicht spezielle Hilfen.

Konkrete Vorteile im Alltag

Barrierefrei reisen. Mit dem Merkzeichen G erhalten Sie eine Wertmarke (kostengünstig, meist 80 € jährlich) für die freie Fahrt im gesamten öffentlichen Personennahverkehr. Im Fernverkehr der Deutschen Bahn gibt es zudem ermäßigte Preise. Mit dem Merkzeichen Bl oder der Kombination aus G und B fahren Sie kostenfrei.

Rundfunkbeitrag sparen. Mit dem Merkzeichen RF müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag (GEZ) zahlen – das sind aktuell 18,36 € pro Monat.

Steuervorteile nutzen. Menschen mit einem GdB ab 50 steht ein Behindertenpauschbetrag in der Einkommensteuererklärung zu – ab 2023 zwischen 310 € (GdB 50) und 2.840 € (GdB 100). Mit dem Merkzeichen H oder Bl sind es die höchsten Sätze. Wer Blindengeld oder Pflegegeld bezieht, kann zusätzlich außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Im Arbeitsleben geschützt. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz und Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub bei Vollzeit. Arbeitgeber erhalten Zuschüsse für technische Hilfsmittel oder Arbeitsplatzanpassungen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Rechte am Arbeitsplatz.

Blindengeld und Sehbehindertengeld. In den meisten Bundesländern erhalten blinde Menschen ein monatliches Blindengeld (landesrechtlich geregelt, Höhe variiert). In einigen Bundesländern (Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) gibt es zusätzlich ein Sehbehindertengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen (Visus unter 0,05). Beide Leistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig.

Dauer und Verlängerung

Der Schwerbehindertenausweis wird meist auf fünf Jahre befristet ausgestellt. Das Versorgungsamt legt die genaue Geltungsdauer im Bescheid fest. Stellen Sie den Verlängerungsantrag am besten drei bis sechs Monate vor Ablauf – so vermeiden Sie eine Unterbrechung Ihrer Nachteilsausgleiche. Bei fortschreitenden Erkrankungen kann eine unbefristete Anerkennung beantragt werden.

Hilfe bei der Antragstellung

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr GdB hoch genug ausfällt, oder Hilfe beim Widerspruch benötigen: Die Sozialverbände VdK und SoVD bieten Mitgliedsern kostenlose Beratung an. Auch der DBSV – Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband erläutert die rechtlichen Grundlagen ausführlich. Die Beratung des VdK zum Thema ist auch ohne Mitgliedschaft einen Anruf wert. Eine Übersicht weiterer Beratungsstellen finden Sie auf unserer Seite Beratungsangebote.

Tipp: Wenn Sie den ersten Bescheid für zu niedrig halten, legen Sie Widerspruch ein – das ist Ihr gutes Recht und häufig erfolgreich, insbesondere wenn Sie zusätzliche ärztliche Stellungnahmen nachreichen. Weitere Informationen zu Hilfsmitteln, die die Kostenübernahme durch Krankenkasse oder Sozialträger voraussetzen, finden Sie in unserem Artikel über assistive Technologien.