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Rechte und Nachteilsausgleich

Gesetzliche Ansprüche sehbehinderter Berufstätiger in Deutschland: SGB IX, Reha-Träger, Eingliederungszuschuss, Inklusionsvereinbarung und Steuervorteile.

Wissen, was einem zusteht

Rechte kennen ist die halbe Miete. Das SGB IX bietet weitreichende Nachteilsausgleiche für sehbehinderte und blinde Berufstätige – von der Kostenübernahme für Hilfsmittel über Lohnzuschüsse bis hin zu Steuerermäßigungen. Viele dieser Ansprüche werden jedoch nur auf Antrag gewährt. Wer seine Rechte nicht kennt, verzichtet unbewusst auf Fördermittel und Unterstützung.

Dieser Leitfaden gibt einen systematischen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen. Für individuelle Beratung wenden Sie sich an die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb, das Integrationsamt oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

SGB IX: Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe

  • Beschäftigungsquote: Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % der Plätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 71 SGB IX). Bei Nichterfüllung fällt die Ausgleichsabgabe an – das ist ein finanzieller Anreiz für Arbeitgeber, Einstellungen vorzunehmen.
  • Ausgleichsabgabe: Pro unbesetztem Pflichtplatz zahlt der Arbeitgeber monatlich 140 € bis 360 € (gestaffelt nach Unternehmensgröße und Erfüllungsgrad). Dieses Geld fließt in Förderprogramme für Inklusion.
  • Schwerbehindertenausweis: Mit einem GdB von 50 oder höher erhalten Sie den Schwerbehindertenausweis. Er ist die formale Grundlage für alle Nachteilsausgleiche im Beruf – ohne Ausweis keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Antragstellung: Der GdB wird beim Versorgungsamt (in einigen Bundesländern beim Landratsamt) beantragt. Ein ärztliches Attest über die Sehbehinderung reicht für den Erstantrag aus. Die Bearbeitung dauert 4–12 Wochen.
  • Kündigungsschutz: Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 85 SGB IX). Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes – das bietet zusätzliche Sicherheit im Berufsleben.

Technische Hilfsmittel über Reha-Träger

  • Zuständige Reha-Träger: Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft oder das Integrationsamt – je nach Situation (Erstausstattung, Wiedereingliederung, Arbeitsplatzsicherung). Der „Reha-Antrag" klärt die Zuständigkeit (§ 14 SGB IX).
  • Berufsförderungswerke (BFW): BFWs bieten berufliche Rehabilitation, Umschulung und Arbeitsplatzassistenz an. Sie verfügen über Beratungsstellen, die bei der Hilfsmittelauswahl helfen und Schulungen durchführen. Bekannte BFWs: BFW Düren, BFW Leipzig, BFW Mainz.
  • Antrag auf technische Hilfsmittel: Der Antrag beim zuständigen Reha-Träger muss enthalten: ärztliches Attest (Sehbehinderung, GdB), Stellungnahme des Arbeitgebers (welche Tätigkeiten ausgeübt werden, welche Hilfsmittel benötigt werden) und ein Kostenvoranschlag des Herstellers.
  • Kostenübernahme: Reha-Träger übernehmen in der Regel 100 % der Kosten für Screenreader-Software, Braillezeilen, Vergrößerungssoftware, spezielle Hardware und Schulung. Bei einer Wiedereingliederung nach Arbeitslosigkeit ist die Agentur für Arbeit zuständig.
  • Integrationsfachdienst: Ergänzend zu Reha-Trägern vermitteln Integrationsfachdienste (IFD) passgenaue Arbeitsplätze und begleiten die Einstellung. Sie sind besonders wertvoll bei der Suche nach inklusiven Arbeitgebern.

Eingliederungszuschuss bis 70 %

  • Eingliederungszuschuss (§ 217 SGB III): Die Agentur für Arbeit kann Arbeitgebern bis zu 70 % des Lohns als Zuschuss erstatten, wenn sie einen schwerbehinderten Menschen einstellen, dessen Produktivität zu Beginn eingeschränkt ist.
  • Dauer: Der Zuschuss wird für maximal 12 Monate gewährt, in Einzelfällen bis zu 24 Monate. Die Höhe und Dauer hängen vom individuellen Eingliederungsbedarf ab.
  • Antragstellung: Der Arbeitgeber beantragt den Zuschuss bei der örtlichen Agentur für Arbeit – vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 6 Wochen nach Arbeitsbeginn.
  • Kombination mit anderen Förderungen: Eingliederungszuschuss lässt sich mit Zuschüssen für technische Arbeitshilfen kombinieren (siehe oben). So werden sowohl die Lohnkosten als auch die Arbeitsplatzausstattung gefördert.
  • Probearbeiten und Einstiegsqualifizierung: Vor einer Festanstellung kann ein Probearbeitsverhältnis von bis zu 2 Wochen vereinbart werden. Die Agentur für Arbeit übernimmt in dieser Zeit das Arbeitsentgelt.

Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX)

  • Was ist eine Inklusionsvereinbarung? Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat, die die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb regelt – von der Ausbildung über Einstellung bis zur Ausstattung.
  • Inhalt: Typische Inklusionsvereinbarungen enthalten Regelungen zur Beschäftigungsquote, zur Barrierefreiheit von Räumen und IT-Systemen, zur Schulung von Führungskräften und zur Konfliktlösung.
  • Rechtliche Basis: § 166 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber mit einer Schwerbehindertenvertretung zur Aushandlung einer Inklusionsvereinbarung. Bei öffentlichen Arbeitgebern ist sie verpflichtend, bei privaten dringend empfohlen.
  • Praxis-Tipp: Wenn im Betrieb keine Inklusionsvereinbarung existiert, können Sie als schwerbehinderter Beschäftigter (oder die Schwerbehindertenvertretung) deren Aushandlung anregen. Das ist ein wirksames Instrument, um strukturelle Barrieren abzubauen.
  • Vertrauensperson: Die Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) ist der wichtigste Ansprechpartner im Betrieb. Sie vertritt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter und muss bei allen personellen Maßnahmen angehört werden.

Steuerermäßigung und weitere Nachteilsausgleiche

  • Behindertenpauschbetrag: Bei einem GdB von 50 oder höher beträgt der Behindertenpauschbetrag 1.380 € pro Jahr (GdB 50: 1.380 €; GdB 60: 1.740 €; GdB 70: 2.100 €; GdB 80–100: 2.640 €). Er wird automatisch bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Kosten, die durch die Sehbehinderung entstehen und nicht von Kasse oder Reha-Träger übernommen werden (z. B. spezielle Brillen, Fahrtkosten), können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden.
  • Werkstätten-Freibetrag: Wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, sind 80 % des Arbeitslohns steuerfrei (§ 19 Abs. 3 EStG). Für Menschen, die außerhalb von Werkstätten arbeiten, relevant bei Arbeitgeberwechsel.
  • Fahrtenwerkminderung: Pendelstrecken zwischen Wohnung und Arbeit lassen sich bei schwerbehinderten Menschen mit bestimmten Merkzeichen (z. B. „aG", „H", „Bl") mit erhöhten Kilometerpauschbeträgen ansetzen. Ohne diese Merkzeichen gilt der Behindertenpauschbetrag als Ausgleich.
  • Steuerberatung: Bei komplexeren Situationen (mehrere Einkunftsarten, hohe Krankheitskosten) empfiehlt sich eine Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater. Die Kosten dafür sind selbst absetzbar.

Probezeitverkürzung und Zusatzurlaub

  • Probezeitverkürzung: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine verkürzte Probezeit von maximal 6 Monaten (§ 85 SGB IX). In vielen Tarifverträgen sind kürzere Probezeiten (3 Monate) üblich.
  • Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine zusätzliche Woche Urlaub pro Jahr – bei einer 5-Tage-Woche sind das 5 zusätzliche Tage (§ 208 SGB IX). Der Anspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag, sobald der Arbeitgeber vom GdB weiß.
  • Anzeige: Die Schwerbehinderteneigenschaft muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, damit die Nachteilsausgleiche greifen. Das geschieht durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Es besteht keine Pflicht zur Offenbarung bei der Bewerbung – aber ohne Offenbarung keine Ansprüche.
  • Mehrurlaub im Tarifvertrag: Manche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gewähren über die gesetzlichen 5 Tage hinaus weiteren Urlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. In der Personalabteilung nachfragen.
  • Teilzeitanspruch: Schwerbehinderte haben einen bevorzugten Anspruch auf Teilzeit (§ 164 Abs. 5 SGB IX). Der Arbeitgeber kann die Teilzeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Vertiefender Ratgeber-Artikel

Für eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung zum GdB-Antrag und allen Nachteilsausgleichen:

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