Hilfsmittel & Krankenkasse
Was die Kasse bezahlt, wie der Antrag läuft, welche Fristen gelten und was bei Ablehnung hilft.
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Recht & Anträge
Bildschirmlesegeräte, Brillenlupen, Screenreader, Braillezeilen – viele Hilfsmittel für sehbehinderte Menschen sind teuer. Die gute Nachricht: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie der Antrag funktioniert und was Sie bei Ablehnung tun können.
Die rechtliche Grundlage für die Hilfsmittelversorgung ist § 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Demnach übernehmen die Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Bei sehbehinderten und blinden Menschen geht es meist um den sogenannten Behinderungsausgleich: Das Hilfsmittel soll die Einschränkungen durch die Sehbehinderung im Alltag ausgleichen oder mindern.
Welche Hilfsmittel konkret von den Krankenkassen anerkannt sind, steht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Für Menschen mit Sehbehinderung sind zwei Produktgruppen besonders wichtig:
Das Verzeichnis ist keine abschließende Liste: Auch ein dort nicht aufgeführtes Hilfsmittel kann übernommen werden, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.
Hinweis: Alltägliche Gebrauchsgegenstände wie normale Smartphones oder Laptops zählen nicht als Hilfsmittel. Sie werden von der Krankenkasse nicht bezahlt – auch wenn sie mit assistiver Software nützlich sind. Hier kommen andere Kostenträger infrage, etwa das Integrationsamt für den beruflichen Einsatz.
Der Weg zum bewilligten Hilfsmittel lässt sich in vier Schritten beschreiben:
Alles beginnt in der Augenarztpraxis oder Augenklinik. Der Arzt stellt eine Hilfsmittelverordnung (Formular Muster 16) aus. Darauf stehen Diagnose, das beantragte Hilfsmittel und die medizinische Begründung – also warum dieses spezielle Gerät für Ihre Sehbehinderung notwendig ist. Je genauer und nachvollziehbarer die Begründung, desto seltener gibt es Rückfragen der Krankenkasse.
Mit der Verordnung gehen Sie zu einem auf Sehbehinderten-Hilfsmittel spezialisierten Sanitätshaus oder Hilfsmittelfachhändler. Dort wird das Hilfsmittel ausgewählt, angepasst und ein Kostenvoranschlag erstellt. Das Sanitätshaus reicht diesen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein.
Die Krankenkasse prüft den Antrag. Dabei geht es um zwei Fragen: Ist das beantragte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis enthalten oder ausnahmsweise medizinisch notwendig? Und ist die ausgewählte Ausführung wirtschaftlich angemessen? Die Kasse muss nach § 13 Abs. 3a SGB V innerhalb von drei Wochen entscheiden, wenn sie den Medizinischen Dienst einschaltet innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich begründen. Was nach einem Fristablauf gilt, ist rechtlich kompliziert – beschaffen Sie ein teures Hilfsmittel nicht auf eigene Kosten, ohne sich vorher beraten zu lassen.
Nach der Bewilligung beauftragt die Krankenkasse das Sanitätshaus mit der Lieferung. Das Gerät wird an Sie ausgeliefert, eingestellt und Sie erhalten eine Einweisung in die Bedienung. Bei komplexen Hilfsmitteln wie Bildschirmlesegeräten oder Braillezeilen gehört auch eine Schulung dazu.
Für erwachsene Versicherte fällt bei der Hilfsmittelversorgung eine Zuzahlung an: 10 Prozent des von der Krankenkasse übernommenen Betrags, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent pro Packung, ebenfalls maximal 10 Euro.
Diese Zuzahlungen können sich im Jahr summieren. Es gibt daher eine Belastungsgrenze: Überschreiten Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr zwei Prozent Ihres Jahresbruttoeinkommens, können Sie sich befreien lassen. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei einem Prozent. Empfänger von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt profitieren ebenfalls von der einprozentigen Grenze. Beantragen Sie die Befreiung rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.
Für bestimmte Hilfsmittel legt der GKV-Spitzenverband sogenannte Festbeträge fest – das sind Pauschalbeträge, bis zu denen die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Wünschen Sie ein teureres Modell ohne medizinische Notwendigkeit, müssen Sie die Differenz aus eigener Tasche zahlen (sogenannte Aufzahlung). Das gilt häufig bei Brille und Kontaktlinsen, kann aber auch elektronische Lupen betreffen.
Wichtig: Reicht der Festbetrag für eine ausreichende Versorgung medizinisch nicht aus, muss die Krankenkasse den tatsächlich erforderlichen Preis übernehmen. Hier ist eine gut begründete ärztliche Stellungnahme entscheidend.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab oder bewilligt nur ein unzureichendes Hilfsmittel, sollten Sie nicht sofort aufgeben. Sie haben das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse eingelegt werden. Formulieren Sie den Widerspruch konkret: Warum ist gerade dieses Hilfsmittel medizinisch notwendig? Was passiert, wenn Sie es nicht bekommen?
Unterstützen lassen können Sie sich vom behandelnden Augenarzt, vom Sanitätshaus, von der Verbraucherzentrale oder von einem Sozialverband wie dem VdK oder SoVD. Hilfreich ist oft ein zusätzlicher Fachbericht – etwa vom Augenarzt oder vom Low-Vision-Spezialisten –, der die medizinische Notwendigkeit noch einmal detailliert begründet.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Klage vor dem Sozialgericht. Sozialgerichte sind deutlich zugänglicher als andere Gerichte: Anwaltszwang besteht nicht, und Gerichtskosten fallen für Versicherte nicht an. Bei unsicheren Aussichten lohnt sich eine Beratung durch einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt oder einen Sozialverband. Ausführliche Informationen zum Widerspruchsverfahren bietet auch REHADAT-Hilfsmittel, ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördertes Informationsangebot des Instituts der deutschen Wirtschaft.
Die Kasse muss über Anträge zügig entscheiden: In der Regel innerhalb von drei Wochen, wenn ein Kostenvoranschlag nötig ist, innerhalb von fünf Wochen (§ 13 SGB V). Wird die Frist überschritten, gilt die beantragte Leistung als genehmigt – machen Sie davon schriftlich Gebrauch.
Für Hilfsmittel zum Verbrauch eine Zuzahlung von zehn Prozent des Abgabepreises an – mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gilt ebenfalls ein Satz von zehn Prozent, begrenzt auf höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 SGB V).
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich dabei von Sozialverbänden, den Beratungsstellen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe oder einer Sozialberatung unterstützen. Zahlen und Fristen im Bescheid genau prüfen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall helfen die EUTB-Beratungsstellen, der Blinden- und Sehbehindertenverein Ihres Bundeslandes oder ein Sozialverband.
Blinden- und Sehbehindertenvereine, EUTB-Stellen und Selbsthilfegruppen beraten kostenlos – oft von Menschen, die selbst sehbehindert sind.