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Recht & Anträge

Hilfsmittel über die Krankenkasse beantragen

Bildschirmlesegeräte, Brillenlupen, Screenreader, Braillezeilen – viele Hilfsmittel für sehbehinderte Menschen sind teuer. Die gute Nachricht: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie der Antrag funktioniert und was Sie bei Ablehnung tun können.

Welche Hilfsmittel übernimmt die Krankenkasse?

Die rechtliche Grundlage für die Hilfsmittelversorgung ist § 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Demnach übernehmen die Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Bei sehbehinderten und blinden Menschen geht es meist um den sogenannten Behinderungsausgleich: Das Hilfsmittel soll die Einschränkungen durch die Sehbehinderung im Alltag ausgleichen oder mindern.

Welche Hilfsmittel konkret von den Krankenkassen anerkannt sind, steht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Für Menschen mit Sehbehinderung ist insbesondere die Produktgruppe 07 – Blindenhilfsmittel relevant. Dazu zählen unter anderem:

  • Braillezeilen und Brailledrucker
  • Braille-notizgeräte und Taschencomputer mit Braille-Ausgabe
  • Braille-Schriftumwandlungssysteme
  • Blindenspezifische Software (Screenreader, Braille-Konvertierung)
  • Lesegeräte und Bildschirmlesegeräte (elektronische Lupen)
  • white Canes / Langstöcke (als Führhilfe)
  • taktile und akustische Messgeräte (Thermometer, Waagen etc.)

Hinweis: Alltägliche Gebrauchsgegenstände wie normale Smartphones oder Laptops zählen nicht als Hilfsmittel. Sie werden von der Krankenkasse nicht bezahlt – auch wenn sie mit assistiver Software nützlich sind. Hier kommen andere Kostenträger infrage, etwa das Integrationsamt für den beruflichen Einsatz.

Der Ablauf: Von der Verordnung bis zur Lieferung

Der Weg zum bewilligten Hilfsmittel lässt sich in vier Schritten beschreiben:

Schritt 1: Ärztliche Verordnung

Alles beginnt beim Augenarzt oder Augenklinik. Der Arzt stellt eine Hilfsmittelverordnung (Formular Muster 16) aus. Darauf stehen Diagnose, das beantragte Hilfsmittel und die medizinische Begründung – also warum dieses spezielle Gerät für Ihre Sehbehinderung notwendig ist. Je genauer und nachvollziehbarer die Begründung, desto seltener gibt es Rückfragen der Krankenkasse.

Schritt 2: Kostenvoranschlag beim Sanitätshaus

Mit der Verordnung gehen Sie zu einem auf Sehbehinderten-Hilfsmittel spezialisierten Sanitätshaus oder Hilfsmittelfachhändler. Dort wird das Hilfsmittel ausgewählt, angepasst und ein Kostenvoranschlag erstellt. Das Sanitätshaus reicht diesen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein.

Schritt 3: Entscheidung der Krankenkasse

Die Krankenkasse prüft den Antrag. Dabei geht es um zwei Fragen: Ist das beantragte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis enthalten oder ausnahmsweise medizinisch notwendig? Und ist die ausgewählte Ausführung wirtschaftlich angemessen? Die Kasse hat dafür in der Regel drei bis vier Wochen Zeit. Schweigt sie, gilt das als Genehmigung (Fiktivbewilligung nach § 13 Abs. 3a SGB V).

Schritt 4: Lieferung und Anpassung

Nach der Bewilligung beauftragt die Krankenkasse das Sanitätshaus mit der Lieferung. Das Gerät wird an Sie ausgeliefert, eingestellt und Sie erhalten eine Einweisung in die Bedienung. Bei komplexen Hilfsmitteln wie Bildschirmlesegeräten oder Braillezeilen gehört auch eine Schulung dazu.

Zuzahlungen und Befreiungsmöglichkeiten

Für erwachsene Versicherte fällt bei der Hilfsmittelversorgung eine Zuzahlung an: 10 Prozent des von der Krankenkasse übernommenen Betrags, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent pro Packung, ebenfalls maximal 10 Euro.

Diese Zuzahlungen können sich im Jahr summieren. Es gibt daher eine Belastungsgrenze: Überschreiten Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr zwei Prozent Ihres Jahresbruttoeinkommens, können Sie sich befreien lassen. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei einem Prozent. Empfänger von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt profitieren ebenfalls von der einprozentigen Grenze. Beantragen Sie die Befreiung rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.

Festbeträge und mögliche Aufzahlungen

Für bestimmte Hilfsmittel legt der GKV-Spitzenverband sogenannte Festbeträge fest – das sind Pauschalbeträge, bis zu denen die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Wünschen Sie ein teureres Modell ohne medizinische Notwendigkeit, müssen Sie die Differenz aus eigener Tasche zahlen (sogenannte Aufzahlung). Das gilt häufig bei Brille und Kontaktlinsen, kann aber auch elektronische Lupen betreffen.

Wichtig: Reicht der Festbetrag für eine ausreichende Versorgung medizinisch nicht aus, muss die Krankenkasse den tatsächlich erforderlichen Preis übernehmen. Hier ist eine gut begründete ärztliche Stellungnahme entscheidend.

Was tun bei Ablehnung?

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab oder bewilligt nur ein unzureichendes Hilfsmittel, sollten Sie nicht sofort aufgeben. Sie haben das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse eingelegt werden. Formulieren Sie den Widerspruch konkret: Warum ist gerade dieses Hilfsmittel medizinisch notwendig? Was passiert, wenn Sie es nicht bekommen?

Unterstützen lassen können Sie sich vom behandelnden Augenarzt, vom Sanitätshaus, von der Verbraucherzentrale oder von einem Sozialverband wie dem VdK oder SoVD. Hilfreich ist oft ein zusätzlicher Fachbericht – etwa vom Augenarzt oder vom Low-Vision-Spezialisten –, der die medizinische Notwendigkeit noch einmal detailliert begründet.

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Klage vor dem Sozialgericht. Sozialgerichte sind deutlich zugänglicher als andere Gerichte: Anwaltszwang besteht nicht, und Gerichtskosten fallen für Versicherte nicht an. Bei unsicheren Aussichten lohnt sich eine Beratung durch einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt oder einen Sozialverband. Ausführliche Informationen zum Widerspruchsverfahren bietet auch REHADAT-Hilfsmittel, eine Informationsplattform des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Tipps für einen erfolgreichen Antrag

  • Lassen Sie sich fachärztlich beraten. Die Verordnung sollte Diagnose, Funktionseinschränkung und Versorgungsziel klar benennen. Augenärzte mit Erfahrung in der Hilfsmittelversorgung kennen die Formulierungen, die die Krankenkasse überzeugen.
  • Wählen Sie ein Sanitätshaus mit Sehbehinderten-Expertise. Nicht jedes Sanitätshaus kennt sich mit Braillezeilen oder Bildschirmlesegeräten aus. Ein spezialisiertes Fachgeschäft berät besser und erstellt überzeugendere Kostenvoranschläge.
  • Prüfen Sie das Hilfsmittelverzeichnis. Schauen Sie vorab in der Produktgruppe 07 (Blindenhilfsmittel) bei REHADAT nach, ob Ihr Wunsch-Hilfsmittel gelistet ist. Das vereinfacht die Diskussion mit der Kasse.
  • Holen Sie Unterstützung. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) bietet ausführliche Informationen zu Leistungen der Krankenkassen und kann bei Fragen weiterhelfen.
  • Bewahren Sie alle Unterlagen auf. Verordnung, Kostenvoranschlag, Bescheide und Korrespondenz – alles gehört in eine Mappe. Bei Widerspruch oder Klage brauchen Sie den vollständigen Papierkram.

Weiterführende Ratgeber

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